Satzung des Vereins zur Förderung der partnerschaftlichen Beziehungen der Gemeinde Saarwellingen e.V.
  • §1 - Name und Sitz des Vereins
    • Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der partnerschaftlichen Beziehungen der Gemeinde Saarwellingen e.V.". Er hat seinen Sitz in Saarwellingen und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • §2 - Zweck des Vereins
    • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • (2) Er arbeitet ausschließlich sowohl konfessionell als auch parteipolitisch unabhängig.
    • (3) Der Verein stellt sich das Ziel, der Völkerverständigung, der Toleranz und dem Frieden zu dienen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch die aktive Durchführung von Kontakten mit Bürgerinnen und Bürgern der Partnerstädte der Gemeinde Saarwellingen durch bi- und multilaterale kulturelle, bildungspolitische, sportliche und weitere Kontakte und Begegnungsprogramme zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der jeweiligen Städte wie auch Schulen, Religionsgemeinschaften, Betrieben, Verbänden und Vereinen.
  • §3 - Mitgliedschaft
    • Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die dem in § 2 angeführten Zweck dienen oder dessen Förderung unterstützen möchten.
  • §4 - Aufnahme, Austritt und Ausschluss
    • Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Auflösung (juristische Personen), durch schriftliche Kündigung oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, im Wege des Ausschlusses durch den Vorstand. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Ausgeschlossen werden kann,
      • wer die Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinsame Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt, wer das Ansehen des Vereins schädigt oder wer grob gegen die Interessen des Vereines verstößt.
    • Ausgeschlossen werden kann außerdem
      • wer trotz Mahnung mit der Zahlung des fälligen Beitrages drei Monate oder mehr in Verzug ist.
    • Wird ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges.
  • §5 - Rechte und Pflichten
    • 1. Die Mitglieder sind aufgefordert, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu nötigen Auskünfte zu geben.
    • 2. Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
  • §6 - Mitgliedsbeiträge
    • Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.Die Mitgliedsbeiträge sind zum 30. April eines jeden Jahres fällig.
  • §7 - Organe des Vereins
    • Organe des Vereins sind:
    • a) die Mitgliederversammlung
    • b) der Vorstand
    • c) die Sektionen
  • §8 - Mitgliederversammlung
    • Die als Jahreshauptversammlung abgehaltene Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Darüber hinaus kann aus wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie hat unverzüglich stattzufinden, wenn der/die Vorsitzende aus seinem/ihrem Amt ausscheidet oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in dem Nachrichtenblatt der Gemeinde Saarwellingen mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - unabhängig ob eine natürliche oder juristische Person - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
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      • 1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
      • 2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
      • 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
      • 4. Genehmigung des Gesamthaushaltes des Vereins.
      • 5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
      • 6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
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    • In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  • §9 - Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    • Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter/die Leiterin mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Wahllausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/-in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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    • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/-in kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
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    • Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmzahl erreicht haben. Hier entscheidet dann wiederum die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
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    • 1. Ort und Zeit der Versammlung
    • 2. die Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin
    • 3. die Zahl der erschienenen Mitglieder
    • 4. die Tagesordnung
    • 5. Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
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    • Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  • §10 - Vorstand
    • Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Er besteht aus insgesamt 10 Mitgliedern:
      • dem/der Vorsitzenden
      • seinem/seiner Stellvertreter/-in
      • dem/der Schatzmeister/-in
      • dem/der Geschäftsführer/-in
      • sechs Beisitzern/Beisitzerinnen (Teamchef/in der Sektionen sowie sein/ihre Stellvertreter/-in)
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    • Die Beisitzer werden in den jeweiligen Sektionen gewählt, der Rest des Vorstandes, bis auf den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin), wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein, seine/ihr, ihre Stellvertreter/-in. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein rechtsverbindlich zu vertreten. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich - per Brief oder email -, in der Regel 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
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    • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Vereinsvorsitzenden oder seinem, seiner/ihrem, ihrer Stellvertreter/-in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  • §11 - Zuständigkeit des Vorstandes
    • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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    • 1. Führung der laufenden Geschäfte
    • 2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • 3. Einberufung der Mitgliederversammlung
    • 4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • 5. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
    • 6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • 7. Beschlussfassung über durchzuführende Maßnahmen der Partnerschaftsbegegnung
    • 8. Koordinierung multilateraler Projekte in Absprache mit den Sektionen
  • §12 - Sektionen
    • Die Vereinsmitglieder können sich innerhalb der Gesamtheit der Mitgliedschaft zu einzelnen Abteilungen (Sektionen) zur Pflege spezieller Interessen für eine der drei Partnerstädte zusammenfinden. Die einzelnen Sektionen wählen ihre/n Teamchef/in sowie deren Vertreter/in und eine/n Schriftführerin. Teamchef/in sowie die Vertretung sind damit gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes. In den einzelnen Sektionen werden Projektvorschläge für die jeweilige Partnerstadt erarbeitet und konkrete Ziele festgelegt, die mit den der jeweiligen Sektion zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln realisiert werden können. Die Entscheidung über die Ausführung der von den Sektionen gefassten Beschlüsse obliegt dem Vorstand, die Ausführung den Sektionen.
  • §13 - Haushalt und Kassenprüfung
    • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden den Sektionen für konkrete Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Über die Höhe der einzelnen Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Der Gesamthaushalt des Vereins wird von der Mitgliederversammlung genehmigt. Die Abwicklung der Mittel erfolgt über die Geschäftsstelle. Mit der Wahl des Vorstandes werden auch zwei Kassenprüfer gewählt, und zwar für die Zeit einer Wahlperiode (3 Jahre).
  • §14 - Geschäftsstelle
    • 1. Der Verein erhält für die Erledigung laufender Arbeiten sowie die Abwicklung der Haushaltsangelegenheiten Unterstützung durch die für die Partnerschaften zuständigen Stelle im Rathaus.
    • 2. Der/die Leiter/-in der zuständigen Stelle bearbeitet die geschäftlichen Angelegenheiten des Vorstandes nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien.
  • §15 - Auflösung des Vereins
    • Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Gemeinde Saarwellingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, in erster Linie für Zwecke des Völkerverständigungsgedankens, zu verwenden hat.
  • §16 - Ermächtigung
    • Der Vorstand ist ermächtigt, evtl. Auflagen des Registergerichtes in Zusammenhang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht wesentliche Veränderungen beinhalten.